§ 14b FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

§ 14b

(1) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß § 14a Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass das Produkt nicht mehr bereit gestellt wird oder so verbessert wurde, dass es den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 entspricht.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40152377

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