§ 14b Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1990

§ 14b.

(1) Wer

  1. 1. nach Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht fristgerecht oder nach Verfügung der Ausweisung nicht unverzüglich ausreist oder
  2. 2. einem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
  3. 3. sich, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, unbefugt im Bundesgebiet aufhält oder
  4. 4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 2),

(2) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 begangenen Verwaltungsübertretung aus.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062608

alte Dokumentnummer

N4199011020H

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