§ 14b CFPG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2020

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14b.

Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40223580

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