Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 14b.
§ 14a ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Arbeitnehmers anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)