§ 14b AVRAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Begleitung von schwersterkrankten Kindern

§ 14b.

§ 14a ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Arbeitnehmers anzuwenden.

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