Berechtigungen
§ 14b
Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 4 und § 5 an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sowie einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/1999
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR12128722
alte Dokumentnummer
N7199959878L
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