§ 14b Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Berechtigungen

§ 14b

Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 4 und § 5 an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sowie einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/1999

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12128722

alte Dokumentnummer

N7199959878L

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