Härteausgleich
§ 14a.
Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gleichartige Leistungen als Ausgleich gewähren. Ein Anspruch auf einen solchen Ausgleich besteht weder nach dem Gesetz noch auf Grund der Auslobung.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008273
Dokumentnummer
NOR12096410
alte Dokumentnummer
N6197216591J
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