§ 14a VOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Härteausgleich

§ 14a.

Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gleichartige Leistungen als Ausgleich gewähren. Ein Anspruch auf einen solchen Ausgleich besteht weder nach dem Gesetz noch auf Grund der Auslobung.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12096410

alte Dokumentnummer

N6197216591J

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