§ 14a TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 14a.

Wer die Kennzeichnungspflichten von Rauchverboten nach § 13a verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.

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