Übergangsbestimmung
§ 14a.
Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Mitteilungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.
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