§ 14a SDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

IV. Abschnitt

Bestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und Dolmetscherlisten

Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf ADV

§ 14a

§ 14a. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen.

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