IV. Abschnitt
Bestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und Dolmetscherlisten
Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf ADV
§ 14a
§ 14a. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen.
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