§ 14a SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2006

Sprachförderkurse

§ 14a

§ 14a. In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen.

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