§ 14a MAG

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.2006

3a. Abschnitt Milizmedaille

§ 14a.

(1) Über die Fälle der §§ 9 bis 11 hinaus kann an Personen, die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden

  1. 1. anlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder
  2. 2. für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Milizmedaille ist nicht zulässig.

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