§ 14a LVR 2014

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2017

Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge, Hänge- und Paragleiter

§ 14a.

(1) Wird mit einem Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in ein thermisches Aufwindgebiet eingeflogen, in dem sich bereits ein oder mehrere Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter befinden, so ist mit dem einfliegenden Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in derselben Richtung zu kreisen, wie mit den bereits in diesem Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeugen, Hänge- oder Paragleitern gekreist wird.

(2) Einem im thermischen Aufwindgebiet kreisenden Hänge- bzw. Paragleiter oder Segelflugzeug ist auszuweichen.

(3) Jeder Pilot hat sich, insbesondere beim Hangsegelfug(Anm.: richtig: Hangsegelflug), vor Einleitung einer Kurve zu vergewissern, dass der Luftraum im geplanten Flugweg frei ist.

Schlagworte

Hängegleiter

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40191542

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