Besondere Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung in der Neuen Mittelschule
§ 14a.
(1) In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und‑beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen. Leistungsfeststellungen haben die Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen.
(2) Wenn die Erfüllung der Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung mindestens mit „Gut“ zu beurteilen wäre, so hat eine Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften Allgemeinbildung zu erfolgen, wobei je nach Erfüllung der Anforderungen die Beurteilungsstufen „Sehr gut“ bis „Genügend“ erreicht werden können.
(3) Werden die Anforderungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt, so hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
Schlagworte
Leistungsbeurteilung
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Gesetzesnummer
10009375
Dokumentnummer
NOR40140162
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