Tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Datensicherheit
§ 14a.
(1) Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.
(2) Jede abfrageberechtigte Einrichtung hat vor Einräumung des Zuganges zum Datenverbund eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf den Datenverbund zu benennen und sich schriftlich zur Einhaltung der Bedingungen der §§ 7a Abs. 10 iVm 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes und des 4. Abschnittes der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, zu verpflichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20005478
Dokumentnummer
NOR40175127
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