§ 14a Heb-EWRV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2016

Anpassungslehrgang

§ 14a.

(1) Ein Anpassungslehrgang

  1. 1. ist die Ausübung des Hebammenberufs in Österreich unter der Verantwortung einer qualifizierten Berufsangehörigen und
  2. 2. hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung einherzugehen.

(2) Ein Anpassungslehrgang ist

  1. 1. an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 Hebammengesetz durchzuführen und
  2. 2. vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu beurteilen.

(3) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des Hebammenberufs ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die

  1. 1. von der qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
  2. 2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zur Durchführung der Bewertung vorzulegen

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005849

Dokumentnummer

NOR40181849

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