§ 14a GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Lebensrettende Sofortmaßnahmen

§ 14a.

(1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

  1. 1. die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
  2. 2. die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
  3. 3. die Verabreichung von Sauerstoff.

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