§ 14a Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Dienst mit audio-visuellen Medien

§ 14a.

Veranstaltet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Lehrgänge in den in Z 50a bis 50c der Anlage angeführten Gegenständen, so kann er zu diesen Lehrgängen gegen Kostenersatz auch Personen zulassen, die nicht Bundesbedienstete sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen von den mit der Durchführung der Lehrgänge beauftragten Bediensteten eine Erfolgskontrolle in Form einer einstündigen Klausurarbeit durchzuführen. Über den erfolgreich absolvierten Lehrgang hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine schriftliche Bestätigung auszustelllen (Anm.: richtig: auszustellen).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40036647

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