§ 14a.
Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt, in den Jahren 1946 bis einschließlich 1949
1. auf Antrag des Oberlandesgerichtspräsidenten Richteramtsanwärtern, die im Vorbereitungsdienst eine sehr gute Verwendung aufweisen, eine Abkürzung des Vorbereitungsdienstes mit der Einschränkung zu bewilligen, daß die tatsächlich zurückgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes mindestens eineinhalb Jahre betragen muß;
2. Personen, welche die Befähigung zum Richteramt im Auslande erlangt haben, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen für die Übernahme in den österreichischen Bundesdienst durch Verleihung eines planmäßigen Richterpostens zum Richter zu ernennen, ohne daß es der Zurücklegung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Richteramtsprüfung (§ 4 GOG.) bedarf, wenn sie mindestens drei Jahre im Gebiet der Republik Österreich im öffentlichen Dienste tätig waren;
3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht Personen, welche die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien im Auslande zurückgelegt haben, unter Gleichstellung der im Auslande abgelegten wissenschaftlichen Prüfungen nach Maßgabe der Verordnung, St. G. Bl. Nr. 82/1945, die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst zu bewilligen, wenn sie die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme in den österreichischen Bundesdienst erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10000205
Dokumentnummer
NOR40256014
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