§ 14a Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1990

§ 14a.

(1) Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt und

  1. 1. damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert oder
  2. 2. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder
  3. 3. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren verurteilt worden ist,
  1. ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.

Schlagworte

Einreise

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062607

alte Dokumentnummer

N4199011019H

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