§ 14a.
(1) Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt und
- 1. damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert oder
- 2. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder
- 3. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren verurteilt worden ist,
- ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.
Schlagworte
Einreise
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10005231
Dokumentnummer
NOR12062607
alte Dokumentnummer
N4199011019H
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