§ 14 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Sektionstag

§ 14.

(1) Der Sektionstag besteht aus sämtlichen Angehörigen einer Sektion.

(2) Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionstag jederzeit einberufen. Wenn es der Sektionsvorstand oder mindestens ein Viertel der Sektionsangehörigen unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Sektionsvorsitzende den Sektionstag binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

(3) Der Sektionstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(4) Der Sektionstag ist berufen zur:

  1. 1. Erlassung der Sektionsgeschäftsordnung;
  2. 2. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Sektionsvorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154911

alte Dokumentnummer

N9199433625J

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