Meldung durch Verkäuferverband
§ 14.
(1) Jeder anerkannte Verkäuferverband bzw. jede anerkannte Gruppe von Verkäuferverbänden hat bis Ende Jänner ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zu übermitteln.
(2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung sind der AMA unverzüglich zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20010157
Dokumentnummer
NOR40200562
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
