§ 14 ZSV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2018

Meldung durch Verkäuferverband

§ 14.

(1) Jeder anerkannte Verkäuferverband bzw. jede anerkannte Gruppe von Verkäuferverbänden hat bis Ende Jänner ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zu übermitteln.

(2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung sind der AMA unverzüglich zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010157

Dokumentnummer

NOR40200562

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