§ 14.
(1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis der eingeteilten Beamten des Zollwachdienstes fallenden schriftlichen Arbeiten einwandfrei zu erledigen.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Ausbildungslehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Übereinstimmung obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10008295
Dokumentnummer
NOR12096499
alte Dokumentnummer
N61973105910
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