§ 14 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Erleichterungen des Warenverkehrs zwischen den Zollgrenzbezirken, kleiner Grenzverkehr

§ 14.

Als kleiner Grenzverkehr im Sinn dieses Bundesgesetzes gilt die Verbringung von Waren über die Zollgrenze zwischen Orten in den einander gegenüberliegenden inländischen und ausländischen Zollgrenzbezirken, wenn die Verbringung durch Personen erfolgt, die in einem der beiden Zollgrenzbezirke ihren gewöhnlichen Wohnsitz (§ 93 Abs. 4) haben, und die Entfernung jedes der beiden Orte vom Ort des Grenzübertritts in der Luftlinie nicht mehr als 50 km beträgt. Wenn ein ausländischer Zollgrenzbezirk nicht durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmt ist, gilt als kleiner Grenzverkehr unter den sonstigen Voraussetzungen des ersten Satzes die Verbringung von Waren zwischen dem inländischen Zollgrenzbezirk und einem ausländischen Gebietsstreifen von 15 km Tiefe entlang der Zollgrenze.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051733

alte Dokumentnummer

N3199222250J

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