Mitteilungen über die Erzeugung und die Lagerbestände
§ 14.
(1) Die Zucker- und Sirupmengen nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sind der AMA schriftlich, mittels Formblatt, samt der entsprechenden Dokumentation mitzuteilen.
(2) Werden Zucker- und Sirupmengen außerhalb von Österreich gelagert, so sind die entsprechenden Mengen unter der genauen Bezeichnung der Art des Zuckers oder Sirups, sowie des genauen Lagerortes gesondert anzuführen.
Schlagworte
Zuckermenge
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40100003
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