§ 14 Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Evaluierung

§ 14.

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Zimmereitechnik ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2020 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Zimmereitechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20009173

Dokumentnummer

NOR40170678

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