Evaluierung
§ 14.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Zimmereitechnik ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2020 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Zimmereitechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20009173
Dokumentnummer
NOR40170678
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)