§ 14. Nichtbehördliche Abfertigung.
(1) Nichtbehördliche Abfertigung im Sinne dieser Verordnung ist die Abfertigung von Luftfahrzeugen, Fluggästen, Fracht und Luftpost auf einem Zivilflugplatz, soweit es sich nicht um behördliche Aufgaben (luftfahrtbehördliche Abfertigung, Paß- und Zollabfertigung) handelt. Sie umfaßt insbesondere die Gesamtheit aller nichtbehördlichen Tätigkeiten, die beim Ein- und Aussteigen von Fluggästen, beim Ein- und Ausladen von Fracht und Luftpost sowie bei der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem Abflug beziehungsweise nach der Landung auf einem Zivilflugplatz durchzuführen sind. Als Versorgung von Luftfahrzeugen in diesem Sinne gilt nicht die Wartung und die Enttankung derselben.
(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die für die rasche und reibungslose Durchführung der nichtbehördlichen Abfertigung erforderlichen Bediensteten und Einrichtungen während der Betriebszeiten (§§ 3 bis 5) zur Verfügung stehen.
(3) Jeder Luftfahrzeughalter ist berechtigt, die nichtbehördliche Abfertigung seiner Luftfahrzeuge selbst oder durch seine eigenen Bediensteten durchzuführen.
(4) Mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes einen Luftfahrzeughalter ermächtigen, fremde Luftfahrzeuge nichtbehördlich abzufertigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft nicht entgegenstehen.
(5) Rechtsvorschriften, wonach für Tätigkeiten, die zur nichtbehördlichen Abfertigung gehören, eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, bleiben unberührt.
Schlagworte
Paßabfertigung
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146890
alte Dokumentnummer
N9196250431J
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