§ 14 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 14

§ 14. Zivildienstpflichtigen, die

  1. 1. Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen,
  2. 2. einem Hochschulstudium obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder
  3. 3. Ärzte im Sinne des § 2 Abs. 3 ÄrzteG, BGBl. Nr. 373/1984, sind,

    ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 30. September des Kalenderjahres, in dem die in Z 1 Genannten das 25. Lebensjahr, die in Z 2 Genannten das 28. Lebensjahr und die in Z 3 Genannten das 30. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben.

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