§ 14 Zahntechniker-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.2007

Übergangsbestimmung

§ 14.

(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zahntechniker, BGBl. Nr. 351/1987, und die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker, BGBl. Nr. 352/1987, treten unbeschadet Abs. 2 mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 31. August 1998 im Lehrberuf Zahntechniker entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften im vierten Lehrjahr ausgebildet werden, sind entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter auszubilden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 1 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2007

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10008011

Dokumentnummer

NOR40087452

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