Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater
§ 14
(1) § 14.Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer
- 1. a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 des Universitäts-Studiengesetzes BGBl. I Nr. 48/1997, in Österreich erfolgreich absolviert hat und
- b) mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Wirtschaftstreuhänder oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Österreich tätig war. Tätigkeiten, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen oder
- 2. den freien Beruf Selbständiger Buchhalter mindestens zwölf Jahre hauptberuflich ausgeübt hat.
(2) Auf Die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 sind hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von sechs Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.
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