§ 14 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten

§ 14.

(1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten

  1. 1. der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,
  2. 2. der Bewaffnung,
  3. 3. der Garnisonierung und
  4. 4. der Benennung der Truppen.

(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014458

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