Hauptversammlung.
§ 14.
(1) Die Hauptversammlung beschließt in den in dieser Verordnung und in der Satzung bestimmten Fällen.
(2) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat kann, falls auf sein Verlangen der Vorstand binnen zwei Wochen die Hauptversammlung nicht einberuft, die Hauptversammlung selbst einberufen.
(3) Die Hauptversammlung ist vom Vorstand auch einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Genossenschafter die Einberufung unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangt. Die Genossenschafter können in gleicher Weise verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung angekündigt werden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung die Antragsteller ermächtigen, eine Hauptversammlung einzuberufen, beziehungsweise den Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.
(4) Die Hauptversammlung ist in der Regel am Sitz des Unternehmens abzuhalten. Sie kann auch bei einer Betriebsstätte des Unternehmens außerhalb dessen Sitzes abgehalten werden, wenn bei der Betriebsstätte mindestens ein Viertel der Genossenschafter beschäftigt ist.
(5) Die Einladung zur Hauptversammlung ist neben der Bekanntmachung in den Genossenschaftsblättern auch durch Anschlag mindestens durch eine Woche vorher bekanntzugeben. Die Einladung hat Zeit und Ort sowie den Gegenstand der Beschlußfassung zu enthalten.
(6) Über Gegenstände, die nicht bekanntgemacht worden sind, darf in der Hauptversammlung nicht beschlossen werden. Zu Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Genossenschafter anwesend oder vertreten ist. Ist die Hauptversammlung nicht beschlußfähig, so ist mit dem Hinweis hierauf eine zweite Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Genossenschafter beschlußfähig. Die Satzung kann bestimmen, daß die zweite Hauptversammlung für den Fall der Beschlußunfähigkeit der ersten Hauptversammlung zugleich mit dieser einberufen und nach einer Wartestunde abgehalten werden kann. Die zweite Hauptversammlung ist bei der Einberufung der ersten in einem besonderen Zusatz anzukündigen.
(8) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter).
(9) In der Hauptversammlung hat jeder Genossenschafter eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Bevollmächtigten müssen Genossenschafter sein; sie haben sich mit einer für die Ausübung des Stimmrechtes auf eine bestimmte Hauptversammlung lautenden schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Für mehr als fünf Genossenschafter kann das Stimmrecht durch dieselbe Person nicht ausgeübt werden; das Stimmrecht kann jedoch für 20 Genossenschafter ausgeübt werden, wenn diese nicht an einer Betriebsstätte am Ort der Hauptversammlung beschäftigt sind.
(10) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, falls diese Verordnung nicht anderes bestimmt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(11) Die Satzung kann bestimmen, daß die Hauptversammlung, wenn die Zahl der Genossenschafter zu Beginn des Geschäftsjahres mindestens 1000 beträgt oder das Unternehmen in verschiedenen Orten wenigstens zwei Betriebe hat, in denen mindestens je ein Viertel der Genossenschafter beschäftigt ist, aus Abgeordneten besteht, die von den Genossenschaften in ihrer Gesamtheit oder in bestimmten Gruppen gewählt werden. Für die Ausübung des Stimmrechtes gelten die Bestimmungen über die Hauptversammlung, wählbar sind nur Personen, die in den Vorstand gewählt werden können. Nähere Bestimmungen hat die Satzung zu enthalten.
(12) Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten Tag und Ort der Hauptversammlung, die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung; das Verzeichnis der Teilnehmer an der Hauptversammlung und der vertretenen Genossenschafter ist unter Anschluß der Vollmachten beizufügen.
Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001893
Dokumentnummer
NOR12025096
alte Dokumentnummer
N2194812695R
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