§ 14 WA-Durchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1996

Verbote

§ 14.

Wenn von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens oder von einem Ausschuß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaft festgestellt wird, daß

  1. 1. ein bestimmter Staat die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht einhält und bis zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens ein Ruhen des Handels mit Exemplaren gegenüber diesem Staat angeregt wird, oder
  2. 2. ein signifikanter Handel mit Exemplaren einer bestimmten Art stattfindet, der nicht in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erfolgt und bis zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens ein Ruhen des Handels mit Exemplaren dieser Art vorgeschlagen wird,

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010976

Dokumentnummer

NOR12139480

alte Dokumentnummer

N8199654579J

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