Verbote
§ 14.
Wenn von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens oder von einem Ausschuß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaft festgestellt wird, daß
- 1. ein bestimmter Staat die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht einhält und bis zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens ein Ruhen des Handels mit Exemplaren gegenüber diesem Staat angeregt wird, oder
- 2. ein signifikanter Handel mit Exemplaren einer bestimmten Art stattfindet, der nicht in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erfolgt und bis zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens ein Ruhen des Handels mit Exemplaren dieser Art vorgeschlagen wird,
- kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung die Ein- und Ausfuhr dieser Exemplare untersagen oder sonstige zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Übereinkommens notwendige Maßnahmen treffen.
Schlagworte
Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010976
Dokumentnummer
NOR12139480
alte Dokumentnummer
N8199654579J
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