§ 14.
(1) Geldstrafen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.
(2) Mit dem Tod des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063096
alte Dokumentnummer
N4199114059J
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