Belehrung
§ 14.
Geschädigte, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, sind über dieses Bundesgesetz zu belehren. Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch der Staatsanwalt die Anzeige zurücklegt, diesem.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Gesetzesnummer
10008273
Dokumentnummer
NOR12096409
alte Dokumentnummer
N6197216590J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)