§ 14 VOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Belehrung

§ 14.

Geschädigte, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, sind über dieses Bundesgesetz zu belehren. Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch der Staatsanwalt die Anzeige zurücklegt, diesem.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12096409

alte Dokumentnummer

N6197216590J

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