§ 14 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005

Räumungsexekution

§ 14.

Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 15 Euro.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40066106

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