Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
Räumungsexekution
§ 14.
Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 15 Euro.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Gesetzesnummer
20002759
Dokumentnummer
NOR40066106
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