§ 14 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Ein- und Durchfuhrbewilligungen

§ 14.

(1) Ein- und Durchfuhrbewilligungen sind auf Antrag vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder der Durchfuhr der in Betracht kommenden Sendung die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und wenn der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft zur Einfuhr zugelassen ist und die Einfuhr oder Durchfuhr den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.

(2) Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die Tiergesundheit in Drittstaaten kann die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke, für besondere Untersuchungen oder Analysen, für Ausstellungszwecke, Vorführungen oder Messen bewilligt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nach Beendigung der wissenschaftlichen Arbeit, Untersuchung, Analyse, Ausstellung, Vorführung oder Messe unverzüglich entweder aus dem Gebiet der Gemeinschaft verbracht oder – bei Tieren nach deren Tötung – unschädlich beseitigt werden.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
  3. 3. den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
  4. 4. die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),
  5. 5. den nächstfolgenden Drittstaat bei der Durchfuhr,
  6. 6. den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und
  7. 7. den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr,
  8. 8. im Falle des Abs. 2 Angaben über den Bestimmungsort, den Transportweg, die Verwendung, allfällige Sicherheitsmaßnahmen und Angaben über die Sicherstellung der Beseitigung.

(4) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.

(5) Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach Abgabe dieser Erklärungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist vom Antragsteller dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend vorzulegen.

(6) In einer Bewilligung können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 27 bis 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeits- oder Weidezwecken aufgehalten haben, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der Zollgrenze entfernt gelegen sein,
  2. 2. sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muss dem Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
  3. 3. gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.

(7) Veterinärbehördliche Bewilligungen für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt wurden, werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:

  1. 1. Die Bewilligung wurde von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt,
  2. 2. die Bewilligung ist in deutscher Sprache ausgestellt, oder es ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen,
  3. 3. die Bewilligung wird dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt,
  4. 4. die Bewilligung ist gültig und deren Inhalt ist sachlich zutreffend und widerspricht nicht den österreichischen Rechtsvorschriften.

Schlagworte

Einfuhrbewilligung, Arbeitszweck

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103479

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