Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
3. ABSCHNITT
Doktoratsstudium Ziel und Dauer
§ 14.
(1) Das Doktoratsstudium hat den Zweck, über die Inhalte des Diplomstudiums hinaus die Befähigung des Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiete der Veterinärmedizin weiterzuentwickeln.
(2) Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt und erfordert die Inskription von vier Semestern.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009896
Dokumentnummer
NOR12124874
alte Dokumentnummer
N7199327952J
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