§ 14 VetMed-StG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

3. ABSCHNITT

Doktoratsstudium Ziel und Dauer

§ 14.

(1) Das Doktoratsstudium hat den Zweck, über die Inhalte des Diplomstudiums hinaus die Befähigung des Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiete der Veterinärmedizin weiterzuentwickeln.

(2) Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt und erfordert die Inskription von vier Semestern.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009896

Dokumentnummer

NOR12124874

alte Dokumentnummer

N7199327952J

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