4. Abschnitt
Bestimmungen über die zulässigen Formate und die technischen Anforderungen für die automationsunterstützte Einbringung von Plänen Automationsunterstützte Einbringung von Urkunden
§ 14
Anbringen auf Durchführung von Amtshandlungen sowie zugehörige Urkunden (Pläne, Beilagen zu Plänen gemäß § 11), die von Vermessungsbefugten gestellt werden, sind in automationsunterstützter Form einzubringen.
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