§ 14 VermV

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.2012

4. Abschnitt

Bestimmungen über die zulässigen Formate und die technischen Anforderungen für die automationsunterstützte Einbringung von Plänen Automationsunterstützte Einbringung von Urkunden

§ 14

Anbringen auf Durchführung von Amtshandlungen sowie zugehörige Urkunden (Pläne, Beilagen zu Plänen gemäß § 11), die von Vermessungsbefugten gestellt werden, sind in automationsunterstützter Form einzubringen.

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