§ 14 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.1980

§ 14. Nachveranlagung.

(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich veranlagt (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt 1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder

  1. 2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder
  2. 3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird.

(2) Der Nachveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zugrunde gelegt, der auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden ist, das dem maßgebenden Ereignis folgt. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Nachveranlagungszeitpunkt.

(3) Die Nachveranlagung gilt ab dem Nachveranlagungszeitpunkt.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 563/1980)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980

Schlagworte

Beginn der Steuerpflicht, Ende der Steuerpflicht, Nachfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12042420

alte Dokumentnummer

N3195411885R

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