§ 14.
(1) Der Grenzkataster ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1978 über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz), BGBl. Nr. 565/1978, öffentlich. Die §§ 11, 12, 25, 32 bis 34 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes sind auf den Grenzkataster nicht anzuwenden.
(2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.
(3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung anderen Vermessungsämtern obliegt. Auf Verlangen sind kurze Mitteilungen über Angaben des Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
(4) Der Bundesminister für Bauten und Technik hat nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten den Vermessungsbefugten auf Antrag die Befugnis zu erteilen, zur Durchführung vermessungstechnischer Arbeiten den Grenzkataster im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung unmittelbar einzusehen.
(5) Der Bundesminister für Bauten und Technik hat nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten auch anderen Personen oder Dienststellen auf Antrag die Befugnis zu erteilen, den Grenzkataster im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung unmittelbar einzusehen, sofern ihnen diese Befugnis nicht im Wege der Amtshilfe zu gewähren ist. Die Befugnis ist nur zu erteilen, wenn der Bedarf, in den Grenzkataster Einsicht zu nehmen, nicht durch die bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer Weise befriedigt werden kann.
(6) Befugnisse gemäß Abs. 4 und 5 sind gegebenenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Grundstücksdatenbank zu erteilen.
(7) Die Einsicht in die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische Interessen dies erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147442
alte Dokumentnummer
N9196816526J
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