§ 14 VerGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kontrolle durch den Betreiber

§ 14.

Der Betreiber kann im Zusammenwirken mit der Vereinsbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten des ZVR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20003945

Dokumentnummer

NOR40062686

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)