Beteiligung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates an Verwaltungsstrafverfahren
§ 14
(1) In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Vorschriften, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen (§ 4 Abs. 2), ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.
(2) Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zur Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Ausfertigung des erlassenen Bescheides oder der Strafverfügung ist dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuzustellen.
(3) Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung gegen Bescheide sowie des Einspruchs gegen Strafverfügungen zu.
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