Berufungskommission in der Implementierungsphase
§ 14.
(1) Ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes können Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren durch eine entscheidungsbefugte Berufungskommission durchgeführt werden.
(2) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden dieser Berufungskommission wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor bestellt. Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission hat im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten vier weitere Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren zu Mitgliedern der Berufungskommission zu bestellen. Die Auswahl hat vorrangig aus einem Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zu erfolgen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat die zu besetzenden Universitätsprofessorenstellen auf Vorschlag der Berufungskommission auszuschreiben. Die Berufungskommission hat jeweils zwei externe Gutachterinnen oder Gutachter bei zu ziehen. Diese Gutachterinnen und Gutachter sind im selben Verfahren von der Mitgliedschaft in der Berufungskommission ausgeschlossen. Die Berufung von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren hat aufgrund des Vorschlages der Berufungskommission durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Rektorin oder den Rektor zu erfolgen.
(4) Ist ein Berufungsverfahren am 1. Juli 2005 bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen, ist es entsprechend dieser Bestimmung zu Ende zu führen. Anhängig ist ein Berufungsverfahren, sobald die Ausschreibung erfolgt ist.
(5) Die Funktion der Berufungskommission endet mit Ablauf des 30. Juni 2005, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Verfahren gemäß Abs. 4.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Gesetzesnummer
20003259
Dokumentnummer
NOR40050950
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