§ 14 UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1988

Ausbildungsbeitrag

§ 14

(1) Den Unterrichtspraktikanten gebührt für die Dauer des Unterrichtspraktikums ein Ausbildungsbeitrag.

(2) Der Ausbildungsbeitrag gebührt höchstens für die Dauer eines Jahres.

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