§ 14 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

§ 14.

(1) Die Bildung der Kollegialorgane erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

  1. 1. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der in den Kollegialorganen vertretenen Personengruppen – mit Ausnahme der Studierenden – sind in Wahlversammlungen sämtlicher Angehöriger der jeweiligen Personengruppe, die in einem der betreffenden Organisationseinheit der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 3 gleichgestellt sind, aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl hat – sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt wird – für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu erfolgen.
  2. 2. Die Vertreter der Studierenden sind durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode zu entsenden, die der der Hochschülerschaftsorgane entspricht.

(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen, und das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahl ist gültig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten sich daran beteiligt. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden dieser Wahlvorschläge abzustimmen. Bei nur einem Wahlvorschlag gelten jene Kandidaten als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so sind die gewählten Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend der für sie abgegebenen Stimmen zu verteilen. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen für die Durchführung von Wahlen und Entsendungen zu regeln (Wahlordnung).

(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 1 Z 1 ist an jeder Universität je eine Wahlkommission für die Personengruppe der Universitätsprofessoren, für die Personengruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb und für die Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten einzurichten. Die Wahlkommissionen bestehen aus den Vertretern der jeweiligen Personengruppe im Senat, im Falle der Allgemeinen Universitätsbediensteten überdies aus den Vertretern dieser Personengruppe in den Fakultätskollegien. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung besteht die Wahlkommission für die Allgemeinen Universitätsbediensteten aus den Vertretern dieser Personengruppe im Universitätskollegium und in den Institutskonferenzen.

(4) Die Entsendung von Vertretern – mit Ausnahme von Vertretern der Studierenden – in beratende Kommissionen von Kollegialorganen sowie in Berufungs- und Habilitationskommissionen erfolgt durch Versammlungen der Vertreter der jeweiligen Personengruppe im Kollegialorgan. Der Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Vertreter der Studierenden werden von der gesetzlichen Vertretung der Studierenden entsendet. Die Mitglieder einer Kommission müssen nicht Mitglieder des entsendenden Kollegialorgans sein.

(5) Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertretern in ein Kollegialorgan berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Rektor dieser Personengruppe eine angemessene Frist zur Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt. Für die Abberufung von Mitgliedern in Kollegialorganen während einer Funktionsperiode ist jene Personengruppe bzw. jenes Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zuständig, welche die Entsendung oder Wahl dieses Mitgliedes durchgeführt hat. Die Abberufung kann erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

Schlagworte

Forschungsbetrieb, Berufungskommission

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125121

alte Dokumentnummer

N7199331487J

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