§ 14 UOG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.1976

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Durchführung von Beschlüssen

§ 14.

(1) Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat die Beschlüsse des Kollegialorgans unverzüglich zu vollziehen.

(2) Der Vorsitzende der Institutskonferenz, der Studienkommission und des Akademischen Senates (Universitätskollegiums) hat, wenn nach seiner Auffassung ein Beschluß des Kollegialorgans im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen steht, die Vollziehung zunächst auszusetzen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten (§§ 51 Abs. 4, 59 Abs. 5 und 74 Abs. 2 UOG). Der Vorsitzende eines Fakultätskollegiums (Dekan) hat gemäß § 67 Abs. 2 UOG die Vollziehung zunächst auszusetzen und das Fakultätskollegium mit der Angelegenheit neuerlich zu befassen; im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Fakultätskollegiums hat der Vorsitzende (Dekan) dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten.

(3) Teilt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit, daß kein Anlaß besteht, den Beschluß aufzuheben (§ 5 Abs. 4 und 5 UOG), so ist dieser vom Vorsitzenden des Kollegialorgans unverzüglich zu vollziehen. Im Falle der Nichtgenehmigung, Aufhebung oder Untersagung der Durchführung des Beschlusses kann seine Vollziehung nicht erfolgen und hat zu unterbleiben. Die Organe der Universitäten sind gemäß § 5 Abs. 4 UOG in einem solchen Fall vielmehr verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Regelmäßig wird eine neuerliche der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechende Beschlußfassung durch das Kollegialorgan zu erfolgen haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007294

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