§. 14.
(1) Die Abgabe von Gutachten über die Gesundheitsschädlichkeit eines zur Untersuchung gelangenden Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstandes steht den staatlichen Specialuntersuchungsstellen nur in solchen Fällen zu, in welchen die Gesundheitsschädlichkeit offenkundig ist, oder bezüglich welcher durch Gesetz oder Verordnung ganz bestimmte Normen für die Beurtheilung der Gesundheitsschädlichkeit festgestellt sind. In dem abzugebenden Gutachten ist in solchen Fällen die Offenkundigkeit der Gesundheitsschädlichkeit, beziehungsweise die Norm, auf welche das Urtheil über diese Frage gegründet wird, ausdrücklich hervorzuheben.
(2) In allen anderen Fällen, in welchen die Gesundheitsschädlichkeit eines zur Untersuchung überbrachten Gegenstandes in Frage kommt, hat die Specialuntersuchungsstelle den Untersuchungsfall an die zuständige allgemeine staatliche Untersuchungsanstalt zu leiten.
(3) Taucht ein Zweifel hinsichtlich der Gesundheitsschädlichkeit erst im Laufe einer von der Specialuntersuchungsstelle ausgeführten technischen Untersuchung auf, und ist die Übersendung des zur Untersuchung überbrachten Artikels an die allgemeine staatliche Untersuchungsanstalt nicht mehr möglich, so hat die Specialuntersuchungsstelle, unbeschadet der ihr nach §. 28 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 obliegenden Pflicht zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft, ihren eigenen schriftlichen Befund der zuständigen allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt zur Beifügung des Gutachtens über die Gesundheitsschädlichkeit vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Gesetzesnummer
10010162
Dokumentnummer
NOR12128860
alte Dokumentnummer
N8189737372L
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