1. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
Ersatz von Kosten
§ 14.
(1) Das Gericht hat den ersuchenden Mitgliedstaat weiters zu verpflichten, die von einem Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung aufgewendeten Verfahrenskosten einschließlich der Vertretungskosten zu ersetzen, es sei denn, daß dieser beim Erwerb nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.
(2) Darüber hinaus hat das Gericht den ersuchenden Mitgliedstaat zu verpflichten, die mit der Rückgabe des Kulturgutes voraussichtlich verbundenen Aufwendungen sowie die mit den notwendigen Maßnahmen für die physische Erhaltung des Kulturgutes verbundenen Kosten (wie etwa Kosten für Sicherungsmaßnahmen gemäß § 8) dem Beteiligten zu ersetzen, der diese Auslagen trägt bzw. getragen hat.
(3) Der ersuchende Mitgliedstaat hat die vom Gericht festgesetzte Entschädigung und die vom Gericht nach Abs. 1 und 2 festgelegten Kosten Zug um Zug gegen die Rückgabe des Kulturgutes zu leisten. Im Fall des § 13 Abs. 3 ist die Entschädigung zu hinterlegen.
1. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
10010076
Dokumentnummer
NOR40047236
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