§ 14 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Umweltgutachterliste

§ 14.

(1) Die zuständige Stelle (§ 15 Abs. 1) hat die Liste der zugelassenen Umweltgutachter gemäß Art. 7 der EMAS-V zu führen und an die EU-Kommission zu übermitteln.

(2) Die Umweltgutachterliste hat folgende Daten der zugelassenen Umweltgutachter – getrennt nach Umweltgutachterorganisationen und Umwelteinzelgutachter/innen – zu enthalten:

  1. 1. Name oder Organisationsbezeichnung,
  2. 2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer und Telefaxnummer,
  3. 3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 2 Abs. 2, für die der Umweltgutachter zugelassen ist, und
  4. 4. Registrierungsnummer.

(3) Die Umweltgutachterliste ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138360

alte Dokumentnummer

N8199530497L

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