§ 14 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

Anforderungen an die Probenahme

§ 14.

(1) Die für die Bestimmung der Rechenfaktoren durch Analyse notwendigen Probenahmen sind nach gültigen Normen für repräsentative Probenahme durchzuführen. Sind keine gültigen nationalen oder internationalen Normen für die Probenahme aus dem jeweiligen Stoffstrom geeignet, können auch gleichwertige Methoden verwendet werden. Sind auch diese nicht verfügbar, kann auf Methoden gemäß der besten Praxis, die gültigen wissenschaftlichen Standards entsprechen, zurückgegriffen werden. Der Inhaber muss den Nachweis erbringen, dass die Probenahme repräsentativ und frei von systematischen Fehlern erfolgt.

(2) Die Häufigkeit der Probenahme und der Analysen muss gewährleisten, dass der Jahresdurchschnitt des betreffenden Stoffparameters mit einer maximalen Unsicherheit von weniger als 1/3 der maximalen Unsicherheit bestimmt wird, die in Bezug auf die genehmigte Ebene für die Tätigkeitsdaten desselben Stoffstroms vorgesehen ist.

(3) Ist der Inhaber nicht in der Lage, das Kriterium der höchstzulässigen Unsicherheit gemäß Abs. 2 zu erfüllen oder dessen Erfüllung nachzuweisen, so sind die Analysen in der in Anhang 4 vorgesehenen Mindesthäufigkeit durchzuführen. Weist der Inhaber nach, dass dies technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, so sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG bei der Genehmigung gemäß §§ 4 bzw. 6 EZG auch geringere Analysehäufigkeit möglich.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092650

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